: Voller Saal, viele Fragen, klare Antworten: Auf Einladung der Grünen Kreisverbände Würzburg-Stadt und Würzburg-Land hat der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun erklärt, wie ein Verfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht funktioniert und warum er es für notwendig hält.
Vergangenen Sonntag kamen in der Zehntscheune des Juliusspitals in Würzburg an die 200 Menschen zusammen. Das Thema: „AfD-Verbotsverfahren – Voraussetzungen, Verfahren, Konsequenzen“. Simone Artz, Kreisvorsitzende der Grünen Würzburg-Stadt, begrüßte die Gäste, darunter die Landtagsabgeordneten Kerstin Celina und Patrick Friedl, Würzburgs 2. Bürgermeisterin Dr. Sandra Vorlová. Ihre Kollegin Jessica Hecht, Kreisvorsitzende in Würzburg-Land, führte durch den Abend.
Ziel der beiden Kreisverbände war es, eine faktenbasierte Grundlage für eine der umstrittensten politischen Fragen dieser Zeit zu schaffen. Eine Frage, die nach den jüngsten Landtagswahlen noch einmal an Dringlichkeit gewonnen hat: Kann man, darf man, muss man eine Partei verbieten, die in Umfragen zu den stärksten in Deutschland zählt?
Der Referent
Chan-jo Jun ist in Würzburg aufgewachsen, hat hier Abitur gemacht und Jura studiert. Seit 2001 führt er seine eigene Kanzlei in Würzburg. Bundesweit bekannt wurde er durch seine Verfahren gegen Facebook bzw. Meta und gegen Twitter, heute X – immer wieder gemeinsam mit HateAid. Im Kern ging es dabei stets um den Schutz des Einzelnen in einer digitalisierten Welt, vor allem gegen Hass im Netz. Jun ist außerdem Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und hat sich in den vergangenen Jahren als Experte für ein AfD-Verbotsverfahren positioniert.
Warum das Grundgesetz sich selbst schützt
Jun begann im Jahr 1949. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hätten erlebt, dass eine Mehrheit allein Faschismus nicht verhindert. Deshalb stehe ganz vorne: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Nicht „wichtig“ oder „besonders zu berücksichtigen“, sondern unantastbar – und zwar für jeden Menschen, gleich ob Staatsbürger oder nicht, gleich seit wie vielen Generationen er hier lebt.
Zugleich habe das Grundgesetz Parteien bewusst stark gemacht. Solange das Bundesverfassungsgericht nichts anderes feststellt, gilt eine Partei als rechtmäßig: Sie darf Hallen mieten, Konten eröffnen, Werbung machen – selbst wenn sie die Menschenwürde offen infrage stellt. Das Gegengewicht zu diesem Parteienprivileg ist Artikel 21 Absatz 2. „Die Demokratie schützt sich leider nicht von selbst“, so Jun.
Kein Verbot per Beschluss, sondern eine Prüfung
Wichtig war Jun eine Klarstellung: „Wir verbieten gar nichts. Wir beantragen beim Bundesverfassungsgericht, eine Prüfung anzustellen.“ Genau genommen handle es sich um ein Feststellungsverfahren. Antragsberechtigt sind nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Das Verbot ist erst die Rechtsfolge, wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit feststellt.
Dafür prüft das Gericht drei Kriterien:
- Verfassungsfeindlichkeit. Eine Partei richtet sich gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip. Jun betonte: Eines davon reicht. Bei der AfD sieht er vor allem Menschenwürde und Demokratieprinzip verletzt. Wer das Wahlvolk „verändern“ wolle, indem Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes gedrängt werden, greife die Demokratie selbst an. Beim Rechtsstaatsprinzip sei das Material dagegen am dünnsten.
- Potenzialität. Die Partei muss stark genug sein, ihre Ziele auch umzusetzen. Daran scheiterte 2017 das zweite NPD-Verfahren, da diese Partei als zu unbedeutend eingestuft wurde. Bei einer Partei wie die AfD mit zahlreichen Landtagsmandaten stelle sich diese Frage nicht.
- „Darauf ausgehen“. Gewalt oder Straftaten sind nicht erforderlich! Es reicht ein planmäßiges, organisiertes Vorgehen, um verfassungsfeindliche Ziele durchsetzen zu wollen.
Als Alternative nannte Jun den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Artikel 21 Absatz 3. Diesen Weg ist das Bundesverfassungsgericht bei der NPD, heute „Die Heimat“, gegangen.
Was wird der Partei zugerechnet?
Die entscheidende Frage sei, ob verfassungsfeindliche Positionen der ganzen Partei zuzurechnen sind. Äußerungen von Führungspersonen zählen immer. Bei einfachen Mitgliedern kommt es darauf an, ob die Partei sich wirksam distanziert, etwa durch Ausschlüsse. Ein halbherziges „Das mögen wir nicht“ reicht nicht. Auch das Verhalten der Anhängerinnen und Anhänger nennt das Grundgesetz ausdrücklich.??? Wie ist das gemeint?
Am Beispiel „Remigration“ zeigte Jun, wie offizielle Programme und tatsächliche Ziele auseinanderfallen können. Im Konzept des rechtsextremen Aktivisten Martin Sellner, auf das sich auch AfD-Politiker berufen, sei die größte Zielgruppe nicht Ausreisepflichtige, sondern „nicht hinreichend assimilierte“ deutsche Staatsbürger. Wer so denke, verletze Menschenwürde und Demokratieprinzip zugleich.
Das Verfahren als Chance
Bemerkenswert war Juns Blick nach vorn: Das Gericht entscheidet nicht über den Stand bei Antragstellung, sondern über das Verhalten der Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung. Mit dem Antrag müsse die AfD Farbe bekennen – und das könne zu einem inneren Machtkampf, zu Austritten oder zu einer Spaltung führen. Setzen sich die Radikalen durch, sei die Sache klar. Eine nur taktische Mäßigung, den „Wolf im Schafspelz“, werde das Gericht nach seinen bisherigen strengen Maßstäben erkennen. Ein neuer Antrag wäre zudem jederzeit möglich.
Die Konsequenzen eines Verbots wären gravierend. Abgeordnete, die bei Antragstellung der Partei angehörten, verlieren ihre Mandate, Nachfolgeorganisationen sind verboten. „Es ist aber keine Meinung verboten, sondern die Organisation dieser Partei“, betonte Jun. Wählerinnen und Wähler könnten sich weiterhin politisch engagieren.
Lebhafte Diskussion
In der anschließenden Diskussion ging es unter anderem um diese Fragen:
- Ist ein Verbot undemokratisch? Nein, sagte Jun. Die Idee, alles löse sich im Diskurs, sei romantisch. Das Grundgesetz habe genau deshalb nur einer Instanz die Entscheidung übertragen: dem Bundesverfassungsgericht.
- Warum bewegt sich die Politik so langsam? Laut Jun fehlen im Bundesrat derzeit vier Länderstimmen, um zunächst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen. Die Chancen für ein Verfahren seien „noch nie so hoch wie heute“.
- Und das Verwaltungsgericht Köln? Dessen Eilentscheidung zur Einstufung durch den Verfassungsschutz sei kein Urteil in der Sache. Sie beruhe auf einer summarischen Prüfung und einer dünnen Materialbasis. Das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte sei weit umfangreicher.
- Warum dauert so ein Verfahren Jahre? Wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einer eigenen Beweisaufnahme des Gerichts und laufend neuen Materials. Jun sah darin auch einen Vorteil: eine Art Live-Beobachtung der Partei.
- Was ist mit dem Widerstandsrecht? Artikel 20 Absatz 4 greife nur als letztes Mittel, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Das vorgesehene Mittel sei das Verfahren nach Artikel 21.
- Und die Wählerinnen und Wähler der AfD? Die Moderatorinnen machten deutlich: Nicht alle, die AfD wählen, sind überzeugte Rechtsextreme. Stadt- und Landkreisgesellschaft müssten sich ernsthaft damit befassen, was den Boden für die Wahlerfolge bereitet.
Zum Abschluss dankten die Vorstände beider Kreisverbände Chan-jo Jun mit einem kleinen Präsent aus Stadt und Landkreis, darunter Honig aus dem Landkreis. Das Fazit des Abends: Die Frage nach einem AfD-Verbotsverfahren ist keine bloße Taktik, sondern eine Frage der Verantwortung für die Verfassung.
Wir tragen die Argumente weiter – in Gesprächen, in der Nachbarschaft und in der Politik.


