Satzung

Unsere Satzung des Bezirksverbands bildet den Rahmen für unser Handeln.

Darüber hinaus gibt es die Satzung des Landesverbands mit Regelungen zum Frauenstatut, Finanzordnung, Geschäftsordnung der LDK, Spendenkodex, Urabstimmung.

Hier findet ih die Satzung des Grünen Bundesverbandes:

Unsere Bezirksverbands-Satzung als Text:

Bezirksverband von 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Unterfranken

Satzung

vom 19.02.1988
geändert mit Beschluss vom 17.09.1993, 01.07.2000, 08.04.2005,19.06.2010 und 12.03.2016 und 22.12.2021 (Schriftliche Schlussabstimmung)

§ 1 Name und Aufgabe 

1.1 Der Verband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Unterfranken. Er setzt sich aus allen beim Landesverband Bayern gemeldeten unterfränkischen Kreisverbänden zusammen. 

1.2 Aufgabe des Bezirksverbands Unterfranken ist es, die Zusammenarbeit der Kreisverbände des Bezirks zu koordinieren. Dazu gehört neben allgemeinem Meinungsaustausch vor allem eine politische Abstimmung in der kreisübergreifenden Bezirkspolitik und eine Koordinierung der Arbeit vor Kommunal-, Bezirkstags-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, sowie die Zusammenarbeit mit den Mandatsträger/innen und den Funktionsträger/innen auf Kommunal-, Bezirks-, Landes-, Bundes- und Europaebene. Darüber hinaus ist das Abhalten von Seminaren zur politischen Weiterbildung und das Erstellen von Bezirkslisten für die Bezirks- und Landtagswahlen zum Aufgabenbereich des Bezirksverbandes zu rechnen. 

§ 2 Organe 

Die Organe des Bezirksverbandes sind: Die Gesamtheit der Mitglieder, die Bezirksversammlung, das Bezirkspräsidium und der Bezirksvorstand. 

§ 3 Bezirkspräsidium 

3.1  Das Bezirkspräsidium setzt sich aus je einem aus den Kreisverbänden (nach Möglichkeit für die Amtszeit des Bezirksvorstandes) fest zu bestimmenden Mitglied aus jedem unterfränkischen Kreisverband, einem Mitglied der Grünen Jugend und dem Bezirksvorstand zusammen. Die unterfränkischen Mitglieder von Bundes-, Landes- und Bezirksgremien gehören mit beratender Stimme dem Bezirkspräsidium an. 

3.2  Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern, muss das Bezirkspräsidium außerordentlich einberufen werden. 

3.3  Das Bezirkspräsidium dient der Vernetzung und dem Informationsaustausch zwischen den Kreisverbänden und dem Bezirksvorstand. Es unterstützt den Bezirksvorstand bei der Findung unterfränkischer grüner Anliegen und bei der Vorbereitung von Bezirksversammlungen. Es tagt mindestens zwei mal jährlich spätestens fünf Wochen vor Bezirksversammlungen. Einladungen zu Bezirksversammlungen sollen erst nach vorherigen Bezirkspräsidiumssitzungen erfolgen. 

3.4  Das Bezirkspräsidium tagt mitgliederöffentlich. 

3.5  Einladungen müssen 14 Tage vor der angesetzten Präsidiumssitzung verschickt werden. Einladungen können per Mail erfolgen. 

§ 4 Bezirksversammlungen 

4.1  Die Bezirksversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Kreisverbände. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren:Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 55 multipliziert.
Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.  

Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Hierbei gilt die Zahl der Mitglieder, die von der Landesschatzmeister*in mit Stichtag 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurde. 

Kann ein/e Delegierte/r ihr/sein Stimmrecht nicht ausüben, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nächstgewählte Ersatzdelegierte. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Parität (mindestens 50 % Frauen) einzuhalten.

Jede/r Delegierte/r hat 1 Stimme, Doppelungen von Stimmen und Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitarbeiter/innen der Bezirks-, Landtags-, und Regionalbüros gehören ebenso wie die Mandatsträger/innen ab der Bezirksebene und die unterfränkischen Mitglieder von Bundes- und Landesgremien mit beratender Stimme der Bezirksversammlung an. 

4.2  Der Bezirksvorstand beruft mindestens zwei Bezirksversammlungen im Jahr nach Absprache mit den Mandats- und Funktionsträgern/innen ab Bezirksebene ein. 

4.3  Die Einladung mit der Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vorher erfolgen. Einladungen können per Mail verschickt werden. 

4.4  Antragsberechtigt ist jedes Mitglied eines unterfränkischen Kreisverbandes. Die Funktions- und Mandatsträger/innen ab der Bezirksebene, sowie die unterfränkischen Mitglieder von Bundes- oder Landesgremien sind ebenfalls antragsberechtigt. Stimmrecht haben die bis zum Beginn der Bezirksversammlung gemeldeten Delegierten. Rederecht haben alle Mitglieder. Über das Rederecht der Gäste entscheiden die Delegierten. 

4.5  Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. 

4.6  Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand und zwei Kassenprüfer/innen und beschließt über die Entlastung des scheidenden Vorstands. 

4.7  Die Mandatsträger/innen ab der Bezirksebene berichten der Bezirksversammlung über ihre Tätigkeit. Die Bezirksversammlung beauftragt sie, die Beschlüsse der Bezirksversammlung in die zuständigen Parteigremien und Parlamentsfraktionen einzubringen und diese zu vertreten. 

4.8  Eine ordentliche oder außerordentliche Bezirksversammlung kann den Bezirksvorstand oder einzelne Mitglieder daraus mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten abwählen. 

4.9  Der Bezirksvorstand legt der Bezirksversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht für das Vorjahr ab. 

§ 5 Bezirksvorstand 

5.1  Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte zwischen den Bezirksversammlungen 

5.2  Der Bezirksvorstand besteht aus: 
zwei Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), einem/r Pressesprecher/in,
einem/r Kassierer/in und maximal vier weiteren Vorstandsmitgliedern, 
mindestens jedoch zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist geschlechterparitätisch zu besetzen. Falls keine Geschlechterparität hergestellt werden kann, entscheidet nach zwei Wahlgängen die Versammlung über das weitere Vorgehen. 

5.3.  Die Amtszeit des Bezirksvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf derselben Bezirksversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt sie für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes führen nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Bezirksvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter. 

5.4.  Die Bezirksvorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. 

5.5  Nach außen wird der Bezirksverband politisch durch die Bezirksvorsitzenden vertreten. Die Bezirksvorsitzenden haben die Alleinvertretungsberechtigung nach außen gemäß § 26 BGB. Intern müssen juristisch bindende Verträge von mehr als der Hälfte des Vorstands beschlossen werden. Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Bezirksversammlung bestätigt werden muss. 

5.6  Der Bezirksvorstand hat folgende Aufgaben:

  • Er vertritt den Bezirksverband zwischen den Bezirksversammlungen und bereitet diese vor. 
  • Er unterstützt und koordiniert die Aktivitäten der Kreisverbände und der Mandatsträger/innen. 
  • Er fördert den Meinungsaustausch und die Willensbildung der Mitglieder sowie der Kreis- und Ortsverbände. 
  • Er unterstützt die Organisation von Bezirksarbeitskreisen, Bildungs- und Informationsveranstaltungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit. 
  • Er fördert die Findung unterfränkischer grüner Anliegen und vertritt diese nach außen.
  • Er kann für die Organisation seiner Arbeit ein Bezirksbüro einrichten. 
  • Er kann Mitarbeiter/innen ein- bzw. ausstellen. 
  • Er legt jährlich Haushaltspläne und Rechenschaftsberichte über die Finanzierung der Bezirksarbeit vor. 
  • Offizielle Bezirksarbeitskreise müssen von der Bezirksversammlung anerkannt werden. 

5.7. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. 

§ 6 Satzungsänderung/Beschlüsse/Auflösung 

6.1. Satzungsändernde Beschlüsse können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten einer Bezirksversammlung gefasst werden. Satzungsänderungsanträge dürfen keine Initiativanträge sein. 

6.2. Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten einer Bezirksversammlung beschlossen werden. Wenn diese Versammlung nicht mit der gleichen Mehrheit über die Verwendung des Vermögens entscheidet, so fällt es zu gleichen Teilen an die Kreisverbände. 

§ 7 Bezirksarbeitskreise 

7.1  Zur Beratung abgegrenzter politischer Themen können Bezirksarbeitskreise gebildet werden. Sie werden von der Bezirksversammlung anerkannt, wenn ihr Schwerpunkt nicht durch andere Bezirksarbeitskreise abgedeckt ist. Einen eigenen Etat können Bezirksarbeitskreise nur auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder der Bezirksversammlung erhalten. Für den Bezirksarbeitskreis muss ein/e Finanzverantwortliche/r benannt werden. Der/die Verantwortliche muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. Die Bezirksarbeitskreise sind auch Nichtmitgliedern offen. 

7.2  Zur Gründung von Bezirksarbeitskreisen sind alle Kreisverbände des Bezirksverbandes einzuladen. 

7.3  Ein Bezirksarbeitskreis soll aus Mitgliedern von mindestens drei Kreisverbänden bestehen. 

7.4  Die Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksarbeitskreise erfolgt stets in Abstimmung mit dem Bezirksvorstand oder der Bezirksversammlung. 

§ 8 Schlussbestimmung 

8.1  In allen anderen Punkten gilt die Bundes- bzw. die Landessatzung. 

8.2  Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Bezirksversammlung am 19.02.1988 in Kraft. 

8.3  Die auf der Bezirksversammlung am 27.11.2021 beschlossenen Änderungen treten am 22.12.2021 in Kraft. 

Für die Richtigkeit:         

Simone Artz – Bezirksvorsitzende 

Volker Goll – Bezirksvorsitzender