Bundesverfassungsgericht trifft historische Entscheidung zum Klimaschutzgesetz 30. April 202130. April 2021 Es ist ein wegweisendes Urteil, das das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag, 29. April getroffen hat. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 nicht weit genug gehen. Die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen wären mit Grundrechten unvereinbar, weil hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Klartext heißt das: Zu wenig Klimaschutz bedroht die Freiheitsrechte dieser und kommender Generationen. Wir und unsere Kinder haben ein Grundrecht auf Zukunft. Hier weitere Informationen und die Stellungnahme als Text und Audio von unserem unterfränkischen Landtagsabgeordneten und Sprecher für Naturschutz und Klimaanpassung der Landtagsfraktion, Patrick Friedl: „Ich bin noch ganz aus dem Häuschen. Das ist der verfassungsrechtliche Durchbruch für eine konsequente Klimaschutz-Gesetzgebung in Deutschland. Die Begriffe epochal und bahnbrechend sind auch mir dazu gleich eingefallen. Mich beeindrucken Mut, Klarheit und Weisheit dieser Entscheidung. Das Verfassungsgericht leitet aus den Freiheitsgrundrechten ein Recht auf gute Zukunft und Leben auch für kommende Generationen ab. Dies ist ein wichtiges Hoffnung machendes Signal, dass der Staat klare Vorgaben machen muss, welche Treibhausgasmengen in welchem Zeitraum noch ausgestoßen werden dürfen. Maßstab sind die auch von Deutschland ratifizierten Klimaschutzziele von Paris, um möglichst eine weltweite Klimaerwärmung von 1,5 Grad nicht zu überschreiten. Dies ist ein guter Tag für unsere Kinder und noch nicht geborenen Kindeskinder!“ Hier die aus meiner Sicht wesentlichen Aussagen aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichtsurteils inkl. Links: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. … Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. … Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nimmt in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. … Bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. … Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. … Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. … In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. … Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll. … Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. … Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. … Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. … Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen.“ Mit freundlichen Grüßen, Patrick Friedl